Bibliotheksordnung

Bibliotheksordnung

Der Vereinsvorstand des Arbeitskreises für Familienforschung Osnabrück e.V. erlässt gemäß § 21, 1 der Vereinssatzung folgende Benutzungsordnung:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Bibliothek des Arbeitskreises Familienforschung Osnabrück e.V. in Osnabrück in deren Räumen.

§ 2 Aufgaben der Bibliothek

(1) Die Bibliothek dient als Vereinseinrichtung der genealogischen Forschung.

(2) Die Bibliothek erfüllt ihre Aufgabe, indem sie insbesondere

  1. ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereitstellt,
  2. dafür geeignete Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht,
  3. Reproduktionen aus eigenen Werken herstellt, ermöglicht oder vermittelt,
  4. aufgrund ihrer Bestände und Informationsmittel Auskünfte erteilt,
  5. Informationen aus geeigneten Datenbanken vermittelt,
  6. Öffentlichkeitsarbeit leistet, insbesondere durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge,
  7. Veröffentlichungen herausgibt.

(3) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der speziellen Aufgabenstellung der Bibliothek und nach ihrer personellen, sächlichen und technischen Ausstattung.

II. Allgemeine Benutzungsbestimmungen

§ 3 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses

Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.

§ 4 Zulassung zur Benutzung, Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Vereinsmitglieder sind grundsätzlich zur Nutzung zugelassen. Vereinsfremde können zeitlich befristet zur Nutzung zugelassen werden. Vereinsfremde werden in der Regel nur zur präsenten Nutzung zugelassen.

(2) Die Benutzung ist erst nach Anmeldung zulässig. Die Anmeldung ist grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Dabei ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Ist der Wohnsitz aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender amtlicher Nachweis vorzulegen.

(3) Die Anmeldung zur Benutzung durch juristische Personen, Behörden, Firmen und Institute oder Organisationseinheiten einer Hochschule muss durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die Bibliothek kann den Nachweis der Zeichnungsberechtigung und die Hinterlegung von Unterschriftsproben der Zeichnungsberechtigten verlangen.

(4) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch die Aushändigung des Benutzerausweises, der Eigentum der Bibliothek bleibt und nicht übertragbar ist.

(5) Die Zulassung zur Benutzung kann zeitlich befristet und unter Bedingungen erteilt werden.

(6) Bei wiederholtem oder schwerem Verstoß kann der geschäftsführende Vereinsvorstand die Zulassung zur Benutzung befristet oder ggf. dauerhaft widerrufen.

(7) Die Zulassung zur Benutzung kann von der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und/oder von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft abhängig gemacht werden.

(8) Mit der Anmeldung wird diese Benutzungsordnung anerkannt.

(9) Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere Name und Anschrift und der ggf. hinterlegten E-Mail-Adresse sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die der Bibliothek aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, trägt die Benutzerin oder der Benutzer.

(10) Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der Bibliothek entliehenen Werke sowie der Benutzerausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen sind zu begleichen. Unerfüllte Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses bestehen.

§ 5 Speicherung von personenbezogenen Daten

(1) Die Bibliothek erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur Durchführung des Benutzungsverhältnisses erforderlich ist. Weitere Informationen zum Datenschutz werden gesondert bereitgestellt. In der Regel werden folgende Daten erfasst:

  1. Benutzerdaten (Namen und Anschrift, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Benutzernummer und ggf. Matrikelnummer, Aufnahmedatum, Ablauf der Berechtigung, Änderungsdatum, Benutzerstatus und -typ),
  2. Benutzungsdaten (Ausleihdatum, Leihfristende, Datum von Fristverlängerungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Bestellungen mit Datum, Entstehungsdatum und Betrag von Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen, Sperrvermerk, Anzahl der gegenwärtigen Verzugsfälle, Widerspruchsverfahren, Ausschluss von der Benutzung).

(2) Benutzungsdaten nach Absatz 1 Buchst. b werden ein Jahr nach ihrer Erledigung gelöscht.

(3) Die Benutzerdaten werden spätestens ein Jahr nach dem Ende des Benutzungsverhältnisses gelöscht. Hat die Benutzerin oder der Benutzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek erfüllt, werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen gelöscht.

§ 6 Verhalten in der Bibliothek

(1) Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere in ihren berechtigten Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Mäntel und ähnliche Kleidungsstücke, Hüte, Schirme, Taschen und sonstige Behältnisse, die geeignet sind, Bibliotheksgut aufzunehmen, sind, soweit entsprechende Einrichtungen zur Aufbewahrung vorhanden sind, abzugeben oder dort einzuschließen.

(3) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Bibliothek nur mit Zustimmung der Bibliothek angefertigt werden.

(4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

(5) Die Nutzung technischer und elektronischer Geräte kann eingeschränkt oder auf bestimmte Arbeitsplätze beschränkt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Bibliotheksbetriebs erforderlich ist.

§ 7 Urheber- und Persönlichkeitsrecht

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, die in elektronischer Version angebotene Literatur nur für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zu nutzen, sie nicht systematisch herunterzuladen, sie weder weiter zu versenden noch gewerblich zu nutzen und keine der zusätzlich von der Bibliothek festgesetzten Nutzungsbeschränkungen zu verletzen.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Persönlichkeitsrechte Dritter, soweit sie durch die Benutzung und Weiterverarbeitung des durch die Bibliothek angebotenen oder vermittelten Informationsangebots berührt sein können, zu beachten.

§ 8 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht

(1) Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln. Hineinschreiben, An- und Unterstreichen, Markieren sowie Durchpausen sind nicht gestattet.

(2) Benutzerinnen und Benutzer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für Verlust oder Beschädigung entliehener oder benutzter Werke ist Ersatz zu leisten. Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von der Benutzerin oder dem Benutzer insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf deren oder dessen Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen. Im Einzelfall kann der geschäftsführende Vorstand entscheiden.

(4) Der Verlust eines Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden.

(5) Für Schäden, die der Bibliothek durch missbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises entstehen, haftet die Benutzerin oder der Benutzer, auch wenn sie oder ihn kein Verschulden trifft.

(6) Für Schäden, die im Rahmen der Benutzung durch Einbringung von Schadsoftware oder anderweitige Manipulationen an Geräten oder am Bestand gegenüber der Bibliothek oder gegenüber anderen Benutzerinnen oder Benutzern entstehen, haftet die Benutzerin oder der Benutzer.

§ 9 Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht

(1) Alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften usw. sind der Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen. Das Bibliothekspersonal ist ferner befugt, den Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Taschen und anderen Behältnissen zu kontrollieren.

(2) Dem Bibliothekspersonal sind auf Verlangen ein amtlicher Ausweis und der Benutzerausweis vorzulegen.

(3) In der Bibliothek gefundene oder aus nicht fristgerecht geräumten Schließfächern entnommene Gegenstände werden entsprechend § 978 BGB behandelt.

(4) Die Bibliotheksleitung übt das Hausrecht aus; sie kann Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.

§ 10 Reproduktionen

(1) Die Bibliothek kann auf Antrag Mikrofiches, Mikrofilme und andere Reproduktionen und Digitalisierungen aus ihren Beständen zur privaten Nutzung anfertigen oder anfertigen lassen, soweit gesichert ist, dass die Werke nicht beschädigt werden. Für die Einhaltung der Urheber- und Persönlichkeitsrechte und sonstiger Rechte Dritter beim Gebrauch dieser Reproduktionen sind die Benutzerinnen und Benutzer allein verantwortlich.

(2) Vervielfältigungen aus Handschriften und anderen Sonderbeständen sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer Einwilligung und nur zur privaten Nutzung angefertigt werden. Die Bibliothek bestimmt die Art der Vervielfältigung. Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken.

(3) Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte; die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem Eigentum.

(4) Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Dokumentlieferdienste, Reprints, Faksimileausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.

(5) Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benutzung zu Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer besonderen Vereinbarung.

§ 11 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Bibliothek festgesetzt und durch Aushang oder in geeigneter Weise, insbesondere über die Internetseite des Vereins, bekannt gegeben. Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.

§ 12 Haftung der Bibliothek

(1) Die Bibliothek oder ihr Träger haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden. Für Gegenstände, die aus den vorhandenen Aufbewahrungseinrichtungen abhanden kommen, haftet die Bibliothek oder ihr Träger nur, wenn der Bibliothek ein Verschulden nachgewiesen wird; für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten wird nicht gehaftet.

(2) Die Bibliothek oder ihr Träger haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Nutzung von Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen.

§ 13 Gebühren und Auslagen, Entgelte, Pfand

(1) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach den im Anhang zu dieser Benutzungsordnung aufgeführten Kosten- und Gebührensätzen des Vereins.

(2) Die Bestellung von Reproduktionen, die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benutzung zu Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, die Nutzung von kostenpflichtigen Datenbankanschlüssen und anderen besonderen Einrichtungen und Dienstleistungen der Bibliothek verpflichtet die Benutzerin und den Benutzer zur Zahlung der durch Aushang bekannt gegebenen Entgelte.

(3) Für die private und gewerbliche Nutzung von Beständen, insbesondere für die Verwertung von Reproduktionen aus Handschriften und anderen wertvollen Beständen, kann die Bibliothek Entgelte verlangen, die im Einzelfall zu vereinbaren sind.

(4) Für die Bereitstellung von Schlüsseln zu Garderobenschränken, Schließfächern und anderen Benutzungseinrichtungen der Bibliothek kann Pfand in angemessener Höhe erhoben werden. Müssen wegen des Verlustes von Schlüsseln Schlösser ersetzt werden, so hat die Benutzerin oder der Benutzer die Kosten zu tragen.

III. Benutzung innerhalb der Bibliothek

§ 14 Allgemeines

(1) Mit der Nutzung der bibliothekarischen Einrichtungen und Dienstleistungen verpflichtet sich die Benutzerin oder der Benutzer zur Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Benutzungsordnung.

(2) Der Zutritt zur Bibliothek kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Benutzerausweis vorgelegt wird.

(3) Die Bibliothek kann für die Nutzung von EDV-gestützten Arbeitsplätzen besondere Benutzungsregeln festsetzen. Die in elektronischen Ausleihsystemen durch die Bibliotheken eingerichteten Passwörter können von den Benutzerinnen und Benutzern geändert werden. Wenn Passwörter durch die Bibliotheken voreingestellt worden sind, müssen sie von den Benutzerinnen und Benutzern nach Aushändigung umgehend geändert werden.

§ 15 Auskunft

(1) Die Bibliothek erteilt aufgrund ihrer Informationsmittel im Rahmen ihrer personellen und technischen Möglichkeiten mündliche und schriftliche Auskunft. Soweit darüber hinaus im Auftrag der Benutzerinnen und Benutzer andere Informationsdienste in Anspruch genommen werden, sind der Bibliothek die dadurch entstandenen Auslagen zu ersetzen.

(2) Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird nicht übernommen.

(3) Die Schätzung des Wertes von Büchern und Handschriften gehört nicht zu den Aufgaben der Bibliothek.

(4) Auskunftsersuchen, die einen gewerblichen Hintergrund haben, fallen grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich der Bibliothek des Arbeitskreises Familienforschung Osnabrück e.V. Über die Behandlung derartiger Auskunftsersuchen entscheidet der geschäftsführende Vereinsvorstand.

§ 16 Benutzung im Lesesaal

(1) Alle in den Lesesälen der Bibliothek aufgestellten und ausgelegten Werke können an Ort und Stelle benutzt werden.

(2) Lesesaalplätze dürfen nicht vorbelegt werden. Wer den Lesesaal verlässt, muss seinen Platz abräumen, soweit ihm nicht ein ständiger Arbeitsplatz dort zugewiesen werden kann. Andernfalls können belegte, aber unbesetzte Plätze von den Bibliotheksbediensteten abgeräumt und neu vergeben werden.

(3) Der Präsenzbestand der Lesesäle darf in der Regel nur in den Räumen benutzt werden, in denen er aufgestellt oder ausgelegt ist. Nach Gebrauch sind die Werke an ihren Standort zurückzustellen oder an einem dafür bestimmten Platz abzulegen. Sind aus Sicherheitsgründen Lesesaalwerke bei der Aufsicht aufgestellt, werden sie dort gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben.

(4) Alle in den Magazinen aufgestellten Werke sowie Werke aus dem Besitz anderer Bibliotheken können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Sie sind bei der dafür vorgesehenen Stelle (Lesesaalaufsicht, Leihstelle) in Empfang zu nehmen und dort wieder abzugeben. Werden Werke, die für die Benutzung im Lesesaal bereitgestellt sind, länger als drei Öffnungstage nicht benutzt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

§ 17 Zutritt zum Magazin

Der Zutritt zu geschlossenen Magazinräumen ist nur mit besonderer Erlaubnis gestattet.

§ 18 Nutzung von Handschriften und anderen Sonderbeständen

(1) Handschriften und andere wertvolle Bestände dürfen nur unter Angabe des Zwecks und nur in den von der Bibliothek für die Einsichtnahme bestimmten Räumen benutzt werden. Die für die Erhaltung dieser Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten.

(2) Die Bibliothek kann zeitgenössische Handschriften und Autographen und anderweitige elektronische oder sonstige Daten, insbesondere Nachlässe, zum Schutz von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der Benutzung ausnehmen.

(3) Texte und Bilder aus Handschriften und Autographen der Bibliothek und auch von elektronischen und anderweitigen Daten, die dem Urheberrecht des Vereins unterliegen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des geschäftsführenden Vereinsvorstandes bzw. einer dazu vom Vorstand autorisierten Person veröffentlicht bzw. vervielfältigt werden. Dasselbe gilt für Veröffentlichungen und Vervielfältigungen aus seltenen Drucken und Porträtsammlungen. Bei einer Veröffentlichung oder Vervielfältigung ist die Benutzerin oder der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung einer Vervielfältigungs-/Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte, Bilder und Inhalte selber zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.

(4) Von jeder Veröffentlichung oder Vervielfältigung aus und über Handschriften und Autographen der Bibliothek ist ein Belegexemplar unaufgefordert und unentgeltlich sofort nach Erscheinen an die Bibliothek abzuliefern. Das Gleiche gilt auf Verlangen der Bibliothek auch für Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen aus seltenen Drucken oder über sie. Sonderregelungen in Einzelfällen bleiben der Bibliothek vorbehalten. Die Bestimmungen des Urheberrechts bleiben unberührt.

§ 19 Nutzung von technischen Einrichtungen

(1) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten technische Geräte zur Nutzung von Informationsträgern zur Verfügung.

(2) Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.

IV. Ausleihe

§ 20 Allgemeine Ausleihbestimmungen

(1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind grundsätzlich:

  1. der Präsenzbestand der Lesesäle und der übrigen Diensträume,
  2. Handschriften und Autographen,
  3. Werke von besonderem Wert oder konservatorischer Empfindlichkeit, zumal solche, die älter als 100 Jahre sind,
  4. ältere Bestände, soweit ihr Zustand eine Ausleihe nicht zulässt,
  5. Sammelbände und Loseblattsammlungen,
  6. Tafelwerke, Karten, Atlanten,
  7. Zeitungen,
  8. ungebundene Werke, einzelne Hefte, ungebundene Zeitschriften,
  9. maschinenschriftliche oder individuell ausgedruckte Materialien,
  10. Mikroformen.

(2) Die Bibliothek kann weitere Werke von der Entleihung ausnehmen oder ihre Entleihung einschränken. Sie kann insbesondere einzelne Werke oder Literaturgruppen befristet von der Ausleihe sperren oder, falls ausgeliehen, sofort zurückfordern.

(3) Für Präsenzbestände kann die Bibliothek besondere Bedingungen für eine Kurzausleihe, z.B. über Nacht oder über das Wochenende, festlegen.

(4) Die Ausgabe viel verlangter Werke kann auf den Lesesaal beschränkt werden.

(5) Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der individuellen Bestellungen oder gleichzeitig entliehenen Bände zu beschränken.

(6) Bei Werken, die für die uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet sind, kann das Entleihen vom Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden.

(7) Die gewünschten Werke hat die Benutzerin oder der Benutzer in der Regel persönlich in der Leihstelle in Empfang zu nehmen. Aus dem Freihandbestand entnommene Werke hat die Benutzerin oder der Benutzer in der Regel persönlich in der Leihstelle vorzulegen oder am Selbstverbuchungsautomaten zu verbuchen.

(8) Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes an die Benutzerin oder den Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Die Entleiherin oder der Entleiher haftet von diesem Zeitpunkt bis zur Rückgabe für das Werk, auch wenn ihr oder ihm ein Verschulden nicht nachzuweisen ist.

(9) Bestellte und vorgemerkte Werke werden im Allgemeinen nicht länger als zwei Öffnungstage bereitgehalten.

(10) Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benutzerausweis vorzeigt.

(11) Entliehene Werke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 21 Ausleihvorgang

(1) Die Ausleihe erfolgt mittels des Benutzerausweises an den Buchungstischen der Bibliothek. Eine maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs gilt als Nachweis für die Aushändigung des Werkes.

§ 22 Leihfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen

(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel einen Monat. Die Bibliothek kann entsprechend den Erfordernissen des Benutzungsdienstes eine andere Frist festsetzen.

(2) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und die Entleiherin oder der Entleiher den Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. Entsprechend den Erfordernissen des Benutzungsdienstes können Fristverlängerungen ausgeschlossen werden. Anträge auf Fristverlängerungen sind vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. Die Nutzerin oder der Nutzer ist verpflichtet, die vollzogene Verlängerung anhand des Nutzerkontos zu überprüfen.

(3) Die Bibliothek setzt eine Begrenzung der Anzahl der Leihfristverlängerungen fest. Standardmäßig sind zwei Verlängerungen möglich. Bei der Fristverlängerung kann die Bibliothek die Vorlage des ausgeliehenen Werkes verlangen. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer der Zulassung der Benutzung hinaus wird nicht gewährt.

(4) Die Bibliothek kann ein Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es für die Erfüllung von Vereinsaufgaben benötigt wird. Sie kann zum Zweck einer Revision eine allgemeine Rückgabe aller Werke anordnen.

(5) Bei der Ausleihe von Werken, die längerfristig zu Forschungszwecken benötigt werden, kann die Bibliothek — ohne besonderen Antrag — die Leihfrist mehrmals verlängern, falls keine Vormerkungen entgegenstehen.

§ 23 Rückgabe

Ausgeliehene Werke sind der Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Der Nachweis der rechtzeitigen Rückgabe wird durch Rückgabequittungen geführt, die die Bibliothek auf Verlangen erteilt.

§ 24 Fristüberschreitung

(1) Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre Verlängerung beantragt zu haben, kann schriftlich oder per E-Mail unter Fristsetzung an die überschrittene Frist erinnert werden. Mit der Fristüberschreitung wird eine Verzugsgebühr je überzogener Medieneinheit gemäß der Gebührenliste im Anhang dieser Bibliotheksordnung fällig. Ab dem vierten Verzugsmonat wird eine erhöhte Verzugsgebühr je überzogener Medieneinheit gemäß der Gebührenliste im Anhang dieser Bibliotheksordnung fällig. Bei einem Verzug von mehr als sechs Monaten je Medieneinheit wird die Bibliothek eine Ersatzbeschaffung der fraglichen Medieneinheit vornehmen. Für die Einarbeitung der Ersatzbeschaffung wird pauschal eine Gebühr gemäß der Gebührenliste im Anhang dieser Bibliotheksordnung berechnet. Die Bibliothek weist zugleich auf die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der Frist hin (Absatz 3). Wird die E-Mail-Adresse hinterlegt, ist die Bibliothek berechtigt, den erforderlichen Schriftverkehr einschließlich erster und zweiter Mahnung per E-Mail abzuwickeln.

(2) Solange die Entleiherin oder der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an sie oder ihn einstellen und die Verlängerung der Leihfrist versagen.

(3) Wird nach einer Fristüberschreitung von mehr als sechs Monaten eine Medieneinheit nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt,

  1. die Rückgabe entliehener Werke und etwaige Ansprüche ggf. auf dem Rechtsweg durchzusetzen,
  2. die Benutzerin oder den Benutzer für weitere Ausleihen zu sperren,
  3. Ersatzbeschaffung auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers vorzunehmen oder Wertersatz zu verlangen.

§ 25 Vormerkungen

(1) Verliehene Werke können zur Entleihung oder zur Benutzung im Lesesaal vorgemerkt werden.

(2) Die Bibliothek kann die Zahl der Vormerkungen auf dasselbe Buch und die Anzahl der Vormerkungen pro Benutzerin oder Benutzer begrenzen.

(3) Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen hat, wird nicht erteilt.

V. Veranstaltungen

§ 26 Allgemeines

Die Bibliothek kann einzelne oder regelmäßige Veranstaltungen im Rahmen der ideellen Zwecke des Vereins durchführen.

§ 27 Besondere Regelungen für Veranstaltungen

(1) Die Veranstaltungsfläche in der Bibliothek ist räumlich begrenzt. Daher ist die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen grundsätzlich begrenzt. Bei Überschreitung der bekanntgegebenen Teilnehmerzahl kann die Bibliothek den Einlass begrenzen.

(2) Für Veranstaltungen in der Bibliothek kann eine Vorabanmeldung verpflichtend festgesetzt werden. In diesen Fällen ist eine Teilnahme ohne bestätigte Anmeldung nicht möglich.

(3) Bei Veranstaltungen mit Voranmeldung kann die Bibliothek eine angekündigte Veranstaltung absagen, wenn eine notwendige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

(4) Bei kostenaufwendigen Veranstaltungen kann die Bibliothek eine an den anfallenden Kosten orientierte Einlassgebühr erheben.

VI. Sonstige Bestimmungen

§ 28 Ausschluss von der Benutzung

(1) Verstößt eine Benutzerin oder ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung (etwa Diebstahl oder Entnahme oder Herausschneiden von Medienteilen) oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, kann die Bibliothek die Benutzerin oder den Benutzer vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen.

(2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

§ 29 Ergänzung der Benutzungsordnung

Die Bibliothek ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Benutzungsordnung zu erlassen.

§ 30 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Für den Vereinsvorstand
Bernd Witte
(Erster Vorsitzender)


Anhang zur Bibliotheksordnung – Kosten- und Gebührensätze

Arbeitskreis Familienforschung Osnabrück e.V.

LeistungBetrag
Bibliotheksnutzung für Nicht-Mitglieder, Nutzungszeitraum 4 Wochen ab Kauf5,00 €
Besondere Recherche- und Bereitstellungsaufträge – nach Zeitaufwand, Zeiteinheit 6 Minuten8,00 €
Verzugsgebühren Bücherverleih pro Titel und Monat, Verzug zwischen ein bis drei Monaten2,00 €
Verzugsgebühren Bücherverleih pro Titel und Monat, ab dem 4. Monat Verzug, zusätzlich zu Verzugsgebühren für Monate 1–35,00 €
Verzugsgebühren Bücherverleih pro Titel und Monat, bei Verzug von mehr als 6 MonatenErsatzleistung, plus 12,00 € für die Einarbeitung
Fotokopien-Gutschein (10 Kopien, Gültigkeit 1 Tag) – im Rahmen des Eigentums-, Vervielfältigungs- und Urheberrechts2,00 €
Ablichtungen mit eigenem Gerät – im Rahmen des Eigentums-, Vervielfältigungs- und Urheberrechts0,00 €
Ablichtungsgutschein bei Nutzung der Vereinsinfrastruktur (10 Einheiten, im Rahmen des Eigentums-, Vervielfältigungs- und Urheberrechts)2,00 €
Abgabe von Daten an Vereinsmitglieder zur privaten Nutzung (nach Freigabe durch den geschäftsführenden Vereinsvorstand im Rahmen des Datenschutz-, Eigentums-, Vervielfältigungs- und Urheberrechts; der geschäftsführende Vereinsvorstand entscheidet gesondert und schriftlich über die Genehmigung zur Vervielfältigung vereinseigener Daten.)kostenfrei
Abgabe von Daten an Nicht-Vereinsmitglieder zur privaten Nutzung (nach Freigabe durch den geschäftsführenden Vereinsvorstand im Rahmen des Datenschutz-, Eigentums-, Vervielfältigungs- und Urheberrechts; der geschäftsführende Vereinsvorstand entscheidet gesondert und schriftlich über die Genehmigung zur Vervielfältigung vereinseigener Daten.)80,00 €
Abgabe von Datenträgern an Mitglieder, 1 USB-Stick10,00 €
Osnabrücker genealogische Quellen, Band I – Die Höfe im Fürstbistum Osnabrück, Teil 110,00 €
Osnabrücker genealogische Quellen, Band II – Die Höfe im Fürstbistum Osnabrück, Teil 210,00 €
Osnabrücker genealogische Quellen, Band III – Venne in Amerika (Autor: Udo Thörner)16,00 €
Osnabrücker genealogische Quellen, Band III – Venne in America (English Edition, Author: Udo Thörner)16,00 €
Einzelausgabe der Zeitschrift Osnabrücker Familienforschung, ab Ausgabe #108 (soweit verfügbar)15,00 €
Einzelausgabe der Zeitschrift Osnabrücker Familienforschung, Ausgaben #101 – 107 (soweit verfügbar)10,00 €
Zeitschrift Osnabrücker Familienforschung, Jubiläumsausgabe #100 (soweit verfügbar)15,00 €
Einzelausgabe der Zeitschrift Osnabrücker Familienforschung, Ausgabe #49 – #99 (soweit verfügbar)5,00 €
Einzelausgabe der Zeitschrift Osnabrücker Familienforschung, Ausgabe #1 – #48 (nur noch digital verfügbar)1,00 €
Digitalausgabe der Zeitschrift Osnabrücker Familienforschung, nur für Vereinsmitglieder zur privaten Nutzung (ab Ausgabe #1)0,00 €
Einzel- oder Sonderartikel aus der Zeitschrift Osnabrücker Familienforschung (nach Freigabe durch den geschäftsführenden Vereinsvorstand im Rahmen des Datenschutz-, Eigentums-, Vervielfältigungs- und Urheberrechts)ab 5,00 €
Teilnahme an Vortragsveranstaltungen der Bibliothek des Vereins für Nicht-Mitglieder5,00 €
Versandkostenpauschale Brief Deutschland (Porto, Verpackung, Zeitaufwand)3,00 €
Versandkostenpauschale Maxi-Brief Deutschland (Porto, Verpackung, Zeitaufwand)5,00 €
Versandkostenpauschale Brief International (Porto, Verpackung, Zeitaufwand)4,00 €
Versandkostenpauschale Maxi-Brief International (1 kg) (Porto, Verpackung, Zeitaufwand)10,00 €
Versandkostenpauschale Zone 1 – EU, Paket bis 2 kg (Porto, Verpackung, Zeitaufwand)20,00 €
Versandkostenpauschale Zone 2 – Großbritannien und Nordirland (außer Kanalinseln), Schweiz, Paket bis 2 kg (Porto, Verpackung, Zeitaufwand)25,00 €
Versandkostenpauschale Zone 3 – Rest Europa (ohne Länder der Zonen 1, 2 und 4), Paket bis 2 kg (Porto, Verpackung, Zeitaufwand)28,00 €
Versandkostenpauschale Zone 5 – Nord-, Mittel- und Südamerika, Paket bis 2 kg (Porto, Verpackung, Zeitaufwand)30,00 €

Zahlungen erfolgen grundsätzlich per Vorkasse. Andere Zahlungsarten können im Einzelfall zugelassen werden.