Satzung vom 04. Oktober 2010
§ 1 Name und
Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Familienforschung Osnabrück e. V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Osnabrück.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
a. Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Forschung in genealogischer und familienkundlicher Hinsicht; darin eingeschlossen sind die wissenschaftlichen Nachbargebiete Heraldik, Höfe- und Namensforschung.
b. Die über den Verein zugänglichen Forschungsergebnisse dürfen nicht gewerblich genutzt werden.
c. Der Verein gibt die Zeitschrift „Osnabrücker Familienforschung“ (OsF) und die wissenschaftliche Buchreihe „Osnabrücker genealogische Quellen“ heraus.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher
a. Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
b. die Erschließung, Bearbeitung und Drucklegung von genealogischen Quellen des Osnabrücker Landes (Stadt und Landkreis Osnabrück)
c. Gründung und Unterhaltung wissenschaftlicher Stellen zur Sammlung genealogischen Materials, Betreuung familiengeschichtlicher Veröffentlichungen
d. die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen, die gleichen oder ähnlichen Zielen dienen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden
a. natürliche Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen
b. juristische Personen und sonstige Vereinigungen
c. Körperschaften des öffentlichen Rechts
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen,
der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Aufnahmebeschluss wird dem neuen
Mitglied schriftlich unter Beifügung der Satzung mitgeteilt. Jedes Mitglied
erkennt mit dem Eintritt in den Verein die durch Gesetz und diese Satzung
begründeten Pflichten für sich als verbindlich an.
3. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen,
sowie zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären ist; über begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
b. durch Tod
c. durch Ausschluss aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und/oder
Tat, Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder
Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil seiner
Mitglieder oder des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss steht dem Ausgeschlossenen ein Einspruchsrecht an die
nächste Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen nach Beendigung der Mitgliedschaft
keinerlei Ansprüche gegen den Verein mehr zu. Schadensersatzansprüche des
Vereins, die sich z. B. aus der Verletzung von § 2 Abs.1.b) ergeben, bleiben
auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
6. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben
haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zur Zahlung
fällig.
3. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder
teilweise erlassen.
§ 5 Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der Schatzmeister/in
d. dem/der Schriftführer/in
e. mindestens 3, höchstens jedoch 6 Beisitzern
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26, Abs.2 BGB sind der/die 1.
Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in, die den
Verein jeweils allein vertreten.
2. Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben im festgesetzten Rahmen
auszuführen.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird von der Mitgliederversammlung
für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Vorstandsmitglieder bleiben, falls sie nicht zurücktreten, auch nach Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Ausfälle aus
unvorhersehbaren Gründen kann der Vorstand bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt
der Neuwahl kommissarisch besetzen, wenn die Fortführung der laufenden
Geschäfte dies erforderlich macht.
4. Alle Ämter im Verein können nur mit Vereinsmitgliedern besetzt werden.
5. Die Mitgliedschaft für geschäftsführende Vorstandsmitglieder (gem. § 26,
Abs.2 BGB) muss mindestens zwei Jahre bestanden haben.
6. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und allen
Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Die
Mitgliederversammlung
7. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der
der Vorstand Bericht erstattet und erforderliche Wahlen vornehmen lässt.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es von
mindestens 10 % der Mitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes schriftlich
mit Begründung beantragt wird.
9. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von dem/der
1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt
schriftlich mit Tagesordnung (per Post, E-Mail oder durch Aushändigung) unter
Einhaltung einer Frist von 3 Wochen. Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens so viele
stimmberechtigte Personen anwesend sind, wie der Vorstand Mitglieder hat. Eine
Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht möglich.
10. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a. die Entlastung des Vorstandes
b. die Wahlen zum Vorstand
c. die Wahl der Kassenprüfer
d. die Höhe des Jahresbeitrages
e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f. Satzungsänderungen
g. Auflösung des Vereins
Beschlüsse zu den Punkten a) bis e) erfolgen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zu f) bedürfen der Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
11. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Leiter bzw. von der Leiterin
der Sitzung zu unterzeichnen sind.
§ 6
Kassenprüfer
Die Haushaltsführung des Vereins ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu
überprüfen. Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten.
Dazu sind auf der ordentlichen Mitgliederversammlung alternierend zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei
Jahren zu wählen.
§ 7
Auflösung des Vereins, sowie Schlussbestimmungen
1. Zur Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
nur zu diesem Zweck einberufen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 4/5
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an den „Verein für die Geschichte und Landeskunde von Osnabrück“
(„Historischer Verein“) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für
die in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke. Die Bibliothek und die
wissenschaftlichen Sammlungen sollen geschlossen als Depositum dem
Niedersächsischen Staatsarchiv Osnabrück übergeben werden.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die 1.
und 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in einzelvertretungsbefugte Liquidatoren.
4. Soweit vorstehende Satzung keine rechtsgültige abweichende Regelung trifft,
gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und das geltende
Vereinsrecht.
§ 8 entfällt
§ 9
Aufwendungsersatz
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen
Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein
entstanden sind.
2. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei
Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen
steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht
zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im
Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
3. Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht
werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.
4. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe
einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.