Satzung des Arbeitskreises Familienforschung Osnabrück e.V. (Zuletzt geändert durch Beschluss vom 17.05.2025)
§1 Sitz des Vereins
(1) 1Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Familienforschung Osnabrück e.V.“. 2Er ist unter der Nummer VR 2744 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) 1In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. 2Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
(5) 1Die Mitglieder des Vereins gehen rücksichtsvoll, höflich und freundlich miteinander um. 2Gegenüber neuen Mitgliedern sind sie hilfsbereit.
(6) Der Verein handelt im Rahmen des geltenden Rechts.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(a) 1Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Forschung in genealogischer und familienkundlicher Hinsicht. 2Darin eingeschlossen sind u.a. die wissenschaftlichen Nachbargebiete Heraldik, Höfe- und Namensforschung. 3Näheres definiert ggf. eine von dem Vorstand entworfene Richtlinie. 4Die Mitgliederversammlung nimmt diese zur Kenntnis.
(b) 1Die über den Verein zugänglichen Forschungsergebnisse dürfen nicht gewerblich genutzt werden. 2Forschungsergebnisse des Vereins sind Eigentum des Vereins. 3Für fremde Forschungsergebnisse muss eine Veröffentlichungsgenehmigung der Urheber vorliegen. 4Es gelten die Urheberrechte.
(c) 1Der Verein gibt die Zeitschrift „Osnabrücker Familienforschung“ (OsF) und die wissenschaftliche Buchreihe „Osnabrücker genealogische Quellen“ heraus. 2Die Rechte an diesen Veröffentlichungen sind Eigentum des Vereins.
(2) 1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5Der Verein darf für klar definierte Projekte Rücklagen bilden. 6Über die Rücklagenbildung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) Durchführung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Fortbildungen und Forschungsvorhaben,
(b) die Erschließung, Bearbeitung und Drucklegung von genealogischen Quellen des Osnabrücker Landes (Stadt und Landkreis Osnabrück).
(c) Gründung und Unterhaltung wissenschaftlicher Einrichtungen zur Sammlung genealogischen Materials,
(d) Betreuung familiengeschichtlicher Veröffentlichungen,
(e) die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen, die gleichen oder ähnlichen Zielen dienen,
(f) die Bereitstellung und den Betrieb einer genealogischen und familiengeschichtlichen Bibliothek,
(g) die Bereitstellung und den Betrieb einer Homepage mit internen Kommunikationswegen und internen Informationsangeboten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
(a) natürliche Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen,
(b) juristische Personen und sonstige Vereinigungen,
(c) Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) 1Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu stellen, der nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit entscheidet. 2Der Aufnahmebeschluss wird dem neuen Mitglied schriftlich unter Beifügung der Satzung mitgeteilt. 3Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 4Jedes Mitglied erkennt mit dem Eintritt in den Verein die durch Gesetz und diese Satzung begründeten Pflichten für sich als verbindlich an. 5Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen, sowie zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
(4) Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Austritt. 2Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. 3Über begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(b) durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
(c) durch Vereinsausschluss,
(d) durch Nichtzahlung des Vereinbeitrags in zwei aufeinanderfolgenden Beitragsjahren.
§ 5 Vereinsausschluss
1Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund im Sinne des § 314 BGB aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2Der Ausschluss wird vom Vereinsvorstand erklärt. 3Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor bei schuldhaft vereinswidrigem Verhalten in Wort, Schrift und/oder Tat, schwerem Verstoß gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil seiner Mitglieder oder des Vereins oder bei schwerem Verstoß gegen den Datenschutz. 4Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 5Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 6Gegen den Beschluss steht dem Ausgeschlossenen ein Einspruchsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. 7Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 8Die Mitgliederversammlung entscheidet hierbei über die Frage: 9Wird dem Einspruch des Mitgliedes gegen den Vorstandsbeschluss entsprochen. 10Im Falle einer Überprüfung des Vereinsausschlusses ruht bis dahin die Vereinsmitgliedschaft der Person.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) 1Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 2Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) 1Die Mitglieder informieren den Verein über Änderungen ihrer Anschrift. 2Wenn ein Mitglied keine gültige Adresse mitgeteilt hat, gilt eine Ladung zur Mitgliederversammlung als ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Ladung an die letztbekanntgegebene Adresse erfolgt ist.
§ 7 Vereinswidriges Verhaltens
(1) 1Verstöße in Wort, Schrift und/oder Tat gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil seiner Mitglieder oder zum wirtschaftlichen wie ideellen Nachteil des Vereins oder Verstöße gegen geltendes Recht im Zusammenhang mit dem Verein sind vereinswidrig. 2Gleiches gilt für bewusst regelwidrige Nutzung der Vereinsressourcen. 3Ebenfalls vereinswidrig ist der Abschluss von Vereinbarungen namens des Vereins ohne Autorisierung kraft Amtes oder durch den Vorstand. 4 In einfachen Fällen weist der Vorstand schriftlich auf das vereinswidrige Verhalten hin. 5Verstöße, die in der Satzung ausdrücklich als vereinswidrig benannt sind, gelten als schwere Verstöße.
(2) Die unberechtigte Annahme von Geld oder geldwerter Vorteile im Zusammenhang einer Vereinstätigkeit ist vereinswidrig.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) 1Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 2Es handelt sich dabei um eine Bringschuld. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ist bis zum 31. März des Beitragsjahrs fällig.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands in einer Beitragsordnung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) 1Befreundete Vereine können im Arbeitskreis Familienforschung Osnabrück e.V. beitragsfrei Mitglied werden. 2Die Beitragsfreiheit gilt, wenn sie auf Gegenseitigkeit ausgesprochen wird.
(5) 1Ein Mitglied, das über den Zeitraum von zwei Jahren/des laufenden Geschäftsjahres mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist, dokumentiert damit seinen Willen aus dem Verein auszutreten. 2Stichtag für die Feststellung ist der 01.April des laufenden Geschäftsjahrs. 3Der Austritt erfolgt umgehend zum 01.04. des laufendenden Jahres. 4Der Vereinsvorstand bestätigt dem ausgetretenen Mitglied seinen Austritt und informiert auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber. 5Wenn keine gültige Adresse vorliegt, gilt die Bestätigung des Austritts als zugestellt, wenn sie an die letztbekanntgegebene Adresse erfolgt ist. 6Ein Antrag auf Wiedereintritt in den Verein ist nach einer Karenzzeit von drei Jahren möglich.
(6) 1Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen. 2Der Vorstand dokumentiert dies schriftlich, jedoch nicht vereinsöffentlich.
(7) Ein Mitglied, das seinen Vereinsbeitrag nicht gezahlt hat, hat bis zur Abgeltung dieser Bringschuld kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) dem 2. Vorsitzenden (als ständigem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
(c) ggf. weiteren, kooptierten stellvertretenden Vorsitzenden mit ausschließlich repräsentativer Funktion,
(d) dem Schatzmeister,
(e) dem Schriftführer,
(f) mindestens 3 Beisitzern (die Sprecher der Regionalgruppen und der Bibliotheksbeauftragte sind kraft Amtes Beisitzer).
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26, Abs.2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, die den Verein jeweils allein vertreten.
(3) 1Bei Bedarf kann der Vorstand weitere stellvertretende Vorsitzende kooptieren. 2Diese haben die Funktion, den Verein bei auswärtigen Veranstaltungen zu repräsentieren. 3Sie haben keine Funktion im Bereich der Geschäftsführung des Vereins.
(4) 1Bei Bedarf kann der Vorstand beratende Mitglieder kooptieren. 2Kooptierte Vorstandsmitglieder haben bei Abstimmungen des Vorstands kein Stimmrecht.
(5) 1Die Beisitzer können im Rahmen ihrer Vorstandsarbeit die Betreuung einzelner, genau definierter Aufgabenbereiche übernehmen. 2Sie berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeit.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
1Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 2Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. 3Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
(d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
(e) Verhandlungen über die Vereinsräume.
(f) 1Der Vorstand weist schriftlich (§126 BGB) auf einfaches vereinswidriges Verhalten hin. 2Bei schwerem vereinswidrigen Verhalten dokumentiert der Vorstand dieses schriftlich (§126 BGB) und leitet ein Ausschlussverfahren ein.
(g) 1Der Vorstand kann Aufträge für satzungsgemäße Zwecke an kommerzielle Anbieter erteilen. 2Hierüber erstattet der Vorstand der Mitgliederversammlung Bericht. (h) 1Der Vorstand beschließt eine Haushaltsordnung. 2Darin ist ein Verbot der Kreditaufnahme für den Verwaltungshaushalt festgeschrieben. 3Die Mitgliederversammlung kann in wohlbegründeten Einzelfällen Kreditaufnahmen für Investitionen, die dem Vermögenshaushalt zuzuordnen sind, beschließen. 4Die Mitgliederversammlung nimmt eine vom Vorstand beschlossene Haushaltsordnung zur Kenntnis.
(i) 1Der Vorstand beschließt eine Hausordnung für die Vereinsräume. 2Die Mitgliederversammlung nimmt diese Hausordnung zur Kenntnis.
(j) 1Der Vorstand erarbeitet einen Plan für die Entwicklung und Nutzung der technischen Plattformen des Vereins. 2Die Mitgliederversammlung nimmt diesen zur Kenntnis.
(k) Der Vorstand baut eine Handbibliothek für die Leitungsaufgaben des Vereins auf.
(l) Der Vorstand tagt mindestens halbjährlich.(m) 1Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Die Geschäftsordnung beschließt der Vorstand mit absoluter Mehrheit. 3Hier legt der Vorstand u.a. fest, welche Vorgänge schriftlich im Sinne des § 126 BGB verhandelt werden müssen.
(n) Der Vorstand kommuniziert in angemessener Weise mit den Vereinsmitgliedern.
(o) Der Vorstand plant die Aktivitäten des Vereins.
(p) 1Der Vorstand entwickelt Musterverträge für Bestandsübernahmen, Nutzungs- und Verwertungsübertragungen, -übernahmen, Leihgaben an Dritte, Einbindung Dritter in Sonderaufgaben. 2Altvorgänge sind, so weit möglich, auf diesen Sachstand umzustellen.
(q) Vorstandsmitglieder und vom Vorstand zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufene Personen werden im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Haftung freigestellt.
§ 12 Bestellung des Vorstands
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. 2Die Amtszeit dauert jeweils vom 01. September des Wahljahres bis zum 31. August zwei Jahre nach Amtsantritt. 3Die Amtsperioden werden nach Matrikeln gezählt. Begonnen wird mit der Matrikel 1 für die Amtsperiode, die am 01.September 2025 beginnt. 4Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. 5Mit einem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. 6Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. 7Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
(2) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen, wenn die Fortführung der laufenden Geschäfte dies erforderlich macht. 2Eine kommissarische Nachbesetzung endet spätestens mit der turnusmäßigen Neuwahl des gesamten Vorstands (Ende der Amtsperiode).
(3) 1Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. 2Ein innerhalb einer Amtsperiode neugewähltes Vorstandsmitglied ist für die verbleibende Dauer der Amtsperiode gewählt.
(4) Ein Vorstandsmitglied, das sich eines schweren vereinswidrigen Verhaltens schuldig macht, beendet damit automatisch seine Vorstandsmitgliedschaft.
(5) Der Vorstand ist abzuberufen, wenn er seine Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllt.
(6) 1Erklärt sich niemand bereit, eine Vorstandsfunktion zu übernehmen, ist es Aufgabe des zurückgetretenen, abberufenen oder durch Ablauf der Amtsperiode entlasteten 1. Vorsitzenden oder eines von der Mitgliedsversammlung bestimmten Mitglieds einen Notvorstand zu berufen. 2Dieser hat folgende Aufgaben:
(a) Neuwahl eines Vorstands oder alternativ
(b) Auflösung des Vereins.
3Zur Übernahme der Funktionen eines Notvorstands kann gegen Gebühr, die aus dem Vereinsvermögen zu bezahlen ist, ein Rechtsanwalt berufen werden. 4Dieser hat die Aufgabe der notwendigen Regelung finanzieller und rechtlicher Angelegenheiten. 5Ein solcher Notvorstand kann diese Aufgabe ggf. auch gegen Gebühr erledigen.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) 1Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. 2Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. 3Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 5Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) 1Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren. 2Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 14 Beauftragte
(1) 1Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgaben berufen. 2Diese können nach Autorisierung durch den Vorstand im Rahmen ihrer Beauftragung Verhandlungen und Gespräche namens des Vereins führen. 3Bindende Entscheidungen treffen Sie nicht. 4Die Beauftragten sind nicht automatisch Vorstandsmitglieder, sie werden jedoch vom Vorstand zur Beratung hinzugezogen. 5Für einzelne Beauftragungen, für die Firmen am Markt hinzugezogen werden, können marktübliche Entschädigungen vereinbart werden. 6Ansonsten geschieht die Wahrnehmung einer Beauftragung im Verein ohne Entschädigung.
(2) Der Verein strebt Beauftragungen für folgende Bereiche an:
(a) Datenschutz,
(b) Bibliotheksaufgaben,
(c) Öffentlichkeitsarbeit,
(d) Publikationen,
(e) IT,
(f) Homepage und Webmaster,
(g) Bau- und Ausstattungsfragen,
(h) Rechtsfragen,
(i) Regionalgruppen,
(j) Projekte,
(k) Fortbildung und wissenschaftliche Veranstaltungen,
(l) Zukunftsfragen,
(m) Auswanderer,
(n) Sonstiges nach Bedarf.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(c) auf Vorschlag des Vorstands die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie bei Einsprüchen gegen vom Vorstand ausgesprochene Vereinsausschlüsse,
(d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(e) die Wahl von Kassenprüfern und die Entgegennahme der jährlichen Kassenprüfung,
(f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(g ) die Auflösung des Vereins,
(h) Die Stimmabgabe erfolgt direkt ohne zwischengeschaltete technische Hilfsmittel oder Vermittlung Dritter.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)1Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 2. Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 2Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Post, E-Mail oder durch Aushändigung) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2)1Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 3Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 4Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 5Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, die vorzeitige Ablösung des Vorstands oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen bereits bei der Ladung zur Mitgliederversammlung gestellt sein.6Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer vom Vorstand vorgeschlagenen gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
(3) Typische Tagesordnungspunkte sind:
(a) Begrüßung,
(b) Protokoll und Tagesordnung,
(c)Jahresbericht des Vorstands zum Vereinsgeschehen,
(d) Berichte und Entscheidungen zu personellen Fragen,
(e) Berichte und Entscheidungen zum Sachhaushalt,
(f) Entlastung des Vorstands,
(g) Satzungsfragen,
(h) Mitgliedsbeiträge,
(i) Vereinsmitgliedschaften,
(j) Vorstandswahlen und -mitgliedschaften,
(k) Bauliches bzw. Raumfragen,
(l) Veröffentlichungen,
(m) Bestandsfragen,
(n) Projekte,
(o) Kooperationen,
(p) Termine,
(q) Verschiedenes,
(r) Termin der nächsten Versammlung.
(4)1Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.2Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen von § 16, Abs. 1, Satz 2 dieser Satzung. 3Tagesordnungpunkte auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die von den Beantragenden genannten Zwecke und Gründe. 4Es gelten die Regelungen von § 17 dieser Satzung.
(5) Auf der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(6) Im Falle einer als Folge eines reinen Formfehlers rechtsfehlerhaft einberufenen Mitgliederversammlung kann der Vorstand ad hoc eine Notversammlung ohne Ladungsfrist einberufen.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2)1Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)1Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Auf Antrag kann eine Abstimmung geheim erfolgen. 3Diesem Verfahren müssen mehr als 50% der anwesenden Mitglieder zustimmen. 4Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 5Bei Stimmgleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. 6Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4)1Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 2Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer des Vereins. 3Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt ein von der Versammlung bestimmtes Vorstandsmitglied die Protokollführung. 4Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist spätestens 2 Monate nach der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern bekanntzugeben. 5Danach hat das Protokoll der Mitgliederversammlung eine Verschweigefrist von 6 Wochen.
§ 18 Kassenprüfer
1Die Haushaltsführung des Vereins ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen. 2Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht, der auf der regulären Mitgliederversammlung vorzustellen ist, festzuhalten. 3Dazu sind auf der ordentlichen Mitgliederversammlung alternierend zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
§ 19 Aufwendungsersatz
(1) Jedes Vereinsmitglied hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen von durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand ausgelösten oder genehmigten Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
(2) Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren, grundsätzlich von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand autorisierten,im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
(3) 1Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. 2Nach Ablauf der Jahresfrist verfallen die Ansprüche.
(4) Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 20 Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht
(1) 1Die Aktivitäten des Vereins unterliegen den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts. 2Alle Mitglieder, die in einer Vereinsfunktion mit den Datenschutzregelungen unterliegenden Daten umgehen, unterzeichnen eine Datenschutz- und Verschwiegenheitserklärung mit rechtsgültiger Unterschrift. 3Darüber hinaus beachten alle Mitglieder bei ihren Vereinsaktivitäten die geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts. 4Gezielte Verstöße gegen das geltende Datenschutzrecht sind vereinswidrig.
(2) 1Über Vereinsinterna ist gegenüber Vereinsfremden Verschwiegenheit zu wahren. 2Die Weitergabe von Vereinsinterna an Vereinsfremde ist vereinswidrig. 3Dazu zählen insbesondere Informationen über
(a) interne Personalia,
(b) vom Vereinsvorstand nicht für die Weitergabe freigegebene Finanzplanungen,
(c) Veröffentlichungsplanungen,
(d) Vorarbeiten zu Veröffentlichungen,
(e) vereinsinterne Veröffentlichungen,
(f) Details zu Beziehungen zu externen Partnern und Dienstleistern.
(3) 1Die interne OsF-Mailingliste dient
(a) der Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern,
(b) der Diskussion genealogischer Fragen und
(c) dem Austausch genealogischer Gedanken.
2Hierbei ist darauf zu achten, dass die einschlägigen Persönlichkeitsrechte eingehalten werden. 3Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind Diskussionen über personelle Interna des Vereinsgeschehens an dieser Stelle nicht gestattet.
§ 21 Bibliothek
(1) 1Der Verein betreibt gemäß § 2, Abs. 4f dieser Satzung eine Bibliothek. 2Die Benutzung dieser Bibliothek steht den Vereinsmitgliedern offen. 3Für die Nutzung dieser Bibliothek erlässt und aktualisiert der Vorstand eine Benutzungsordnung.
(2) Die Bibliothek wird nach Maßgabe verfügbarer Mittel ausgebaut.
(3) Übernahme von Beständen
(a) 1Der Verein kann Bestände von Mitgliedern oder Vereinsfremden in den Bestand der Bibliothek übernehmen, sofern sie den Vereinszweck fördern. 2Die Bestände können in konventioneller oder digitaler Form, gedruckt oder handschriftlich, veröffentlicht oder unveröffentlicht vorliegen.
(b) 1Eine Übernahme kann nur nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand erfolgen. 2Eine Übernahme durch Kauf muss durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(c) 1Der Verein kann eine Übernahme von Beständen ablehnen. 2Im Falle einer Ablehnung entscheidet der Vorstand.
(d) 1Eine Übernahme kann nur als vollständige Besitz- und Eigentumsübertragung erfolgen. 2Rückforderungen sind ausgeschlossen. 3Die Kosten einer Übernahme gehen zu Lasten des Vereins.
(e) 1Eine Besitz- und Eigentumsübertragung beinhaltet die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte der Übertragenden an den Verein. 2Mögliche Auflagen der Übertragenden an den Verein sind im Rahmen der Besitz- und Eigentumsübertragung festzulegen. 3Fremde Nutzungs- und Verwertungsrechte sind weiterhin vom Verein zu beachten. 4Datenschutzrechtlich oder lizenzrechtlich nicht erlaubte übernommene Bestände sind zu kassieren.
(f) 1Der Verein hat bei Besitz- und Eigentumsübertragungen ein Kassationsrecht. 2Sämtliche Regelungen im Rahmen einer Besitz- und Eigentumsübertragung sind schriftlich (§126 BGB) zu regeln. 3Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. (Musterverträge!!!)
(4) Der Vorstand erlässt eine Bibliotheksordnung.
§ 22 Unterabteilungen
1Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung formelle und auch formlose Unterabteilungen einrichten und auch wieder auflösen. 2Diese beschäftigen sich vornehmlich mit einzelnen Aspekten genealogischer Forschung zum Osnabrücker Land. 3Die Unterabteilungen berichten regelmäßig oder auf Anfrage des Vorstands dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Aktivitäten. 4Der Vorstand beruft jeweils einen Sprecher solcher Unterabteilungen.
§ 23 Vereinsvermögen
(1) 1Der Verein kann Mitgliedern im Rahmen von Dauer- oder Projektaufgaben technische oder andere Mittel leihweise überlassen. 2Sämtliche leihweise überlassenen Mittel bleiben Eigentum des Vereins. 3Die Überlassung ist schriftlich zu dokumentieren (§126 BGB). 4Die mit den überlassenen Mitteln im Rahmen von Projekten des Vereins erarbeiteten Ergebnisse sind als Auftragsarbeiten zu werten und somit inklusive der Nutzungs- und Verwertungsrechte Eigentum der Vereins.
(2) 1Sollte im Besitz des Vereins befindliches fremdes Eigentum existieren, ist dieses unverzüglich dem Verein schriftlich anzuzeigen (§126 BGB). 2Die Frist für die Anzeige beträgt 4 Wochen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf der Mitgliederversammlung. 3Anschließend ist darüber zu befinden, ob dieses fremde Eigentum dem Eigentümer unverzüglich auf dessen Kosten rückerstattet wird oder ob es zu obigen Konditionen in das Eigentum des Vereins übergeht. 4Tritt bei der Rückerstattung fremden Besitzes aus Gründen, die auf den Eigentümer zurückgehen, Verzug ein, wird der Verein die durch den Verzug entstehenden Kosten dem Leihgeber in Rechnung stellen.
(3) 1Über die Möblierung und die technische Ausstattung der Vereinsräumlichkeiten entscheidet der Vorstand abschließend. 2Er informiert auf der Mitgliederversammlung über seine Entscheidungen.
(4) 1Der Verein ist Eigentümer der Nutzungs- und Verwertungsrechte von Auftragsarbeiten, die er beauftragt hat. (Abschriften etc.). 2Die Erteilung des Auftrages muss dokumentiert sein.
(5) Auf Initiative des Vorstands wird ein Bestandsinventar erstellt.
§ 24 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1)1Zur Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur zu diesem Zweck einberufen werden. 2Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam oder ggf. der Notvorstand vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 3Für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 9/10 der anwesenden Mitglieder notwendig.
(2)1Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein für Geschichte und Landeskunde von Osnabrück“ („Historischer Verein“) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke. 2Die Bibliothek und die wissenschaftlichen Sammlungen sollen geschlossen als Depositum dem Niedersächsischen Landesarchiv, Abteilung Osnabrück übergeben werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Salvatorische Klausel
1Soweit vorstehende Satzung keine rechtsgültige, abweichende Regelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und das geltende Vereinsrecht. 2Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach ihrem Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
