OsFa-Rückblick 6: Vom Ritterdienst zur stehenden Truppe

OsFa-Rückblick 6: Vom Ritterdienst zur stehenden Truppe

Osnabrück, 27.09.2026. Sven Elbert.

Während in Berlin im Dezember 2025 das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz beschlossen wurde und seit dem 1. Januar 2026 Fragebogen, Musterung und ein freiwilliger Wehrdienst neuer Prägung den Alltag junger Männer bestimmen, lohnt der Blick zurück: Wer schützte das Land, bevor es stehende Armeen gab? Im Hochstift Osnabrück war die Antwort über Jahrhunderte: die Stände selbst. Vom kriegsbereiten Ritter über geworbene Söldner bis zur ersten regulären Miliz – die Verordnungen, die Justus Friedrich August Lodtmann 1783 im Codex Constitutionum Osnabrugensium zusammentrug, zeigen, wie sich Wehrwesen und Verteidigung im Hochstift wandelten. Drei Daten, also 1599, 1644 und 1658, markieren diesen Weg.

In dem 29. Abschnitt seines Codex versammelt Lodtmann unter dem Titel „Verordnungen das Militairwesen betreffend“ Schreiben aus drei Generationen Osnabrücker Bischöfe. Die Texte reichen aus der Zeit vor des Dreißigjährigen Krieges über dessen blutige Mitte bis in die unruhige Zeit nach dem Schluss des Westfälischen Friedens. Sichtbar wird ein gestuftes System aus adeliger Ritterschaft, bäuerlichem Aufgebot, fürstlich besoldeten Amtssoldaten und schließlich einer kleinen, regulären Truppe.

Zur Quelle: Codex Constitutionum Osnabrugensium

Bibliographische Angaben
Verfasser: Justus Friedrich August Lodtmann (1743–1808)
Auflage: 1. Auflage
Erscheinungsort: Osnabrück
Verlag: Kißling
Erscheinungsjahre: 1783 (Theil 1) und 1819 (Theil 2, nach Lodtmanns Tod erschienen)
Umfang: 2 Theile in 4 Bänden

Vollständiger Titel: Codex Constitutionum Osnabrugensium, oder Sammlung von Verordnungen, gemeinen Bescheiden, Rescripten und anderen erläuterenden Verfügungen, welche das Hochstift Osnabrück betreffen.

Digitalisate (Staatsbibliothek zu Berlin)
• Theil 1, Band 1 (1783) – Justiz, Landes-Collegia
• Theil 1, Band 2 (1783) – Civil-, Criminal- und Militärsachen (hier zitiert)
• Theil 2, Band 1 (1819)
• Theil 2, Band 2 (1819)

Register
Allgemeines Register über alle vier Bände am Ende von Theil 2, Band 2 (ohne Seitenzählung, ab Bild 357): Direktlink

Der Ritter als kriegsbereiter Untertan (1599)

Im Februar 1599, während dessen die Schrecken des Spanisch-Niederländischen Krieges und der Kölnischen Wirren in der Nachbarschaft greifbar waren, wandte sich Bischof Philipp Sigmund von Braunschweig-Wolfenbüttel mit einem doppelt ausgefertigten Rescript an die Mitglieder der Osnabrücker Ritterschaft. Das eine war an die „älteren“, das andere an die „jüngeren“ Ritter gerichtet. Die Botschaft war in beiden Fällen dieselbe:

Jeder adelige Untertan hatte sich „inheimisch vnd mit guten vnstrafbaren reissigen Knechten vnd Dienern, tauglichen Pferden, Harnisch, Rüstungen vnd Gewheren“ jederzeit kriegsbereit zu halten. Im Notfall, so der Bischof, müsse er „zur Stundt vnd alspald vfsein“ und an den ihm zugewiesenen Ort eilen. Wer säumig blieb, riskierte Schimpf und die „Vngnade“ des Landesherrn. Bemerkenswert ist der Verweis des Bischofs auf seine Vorgänger, also Heinrich von Sachsen-Lauenburg (Bischof 1574–1585) und Bernhard von Waldeck (1585–1591), die in gleicher Sache schon „zu offtern vnd mhermalen“ ermahnt hätten.

Aus Sicht der Familienforschung ist das Rescript eine kostbare Quelle. Es benennt nicht nur die rechtliche Stellung der Ritterschaft als Lehnsleute des Bischofs, sondern verlangt zugleich, Knechte, Diener, Pferde und Rüstung jederzeit bereitzuhalten. Damit spiegelt es den sozialen Status, den ein adeliger Hof zu unterhalten hatte, und zugleich das Lebensgefühl einer Zeit wider, in der immerwährende „Kriegsempörungen vnd Vnruhen“ den Alltag prägten.

Vom Aufgebot zur regulären Truppe unter Bischof Franz Wilhelm von Wartenberg

Ein halbes Jahrhundert später hatte sich das Bild gewandelt. Der Dreißigjährige Krieg machte deutlich, dass das alte Aufgebot von Ritterschaft und Bauern unter Waffen den modernen Heeren nicht mehr standhielt. Bischof Franz Wilhelm von Wartenberg, der dieses Amt seit 1625 innehatte, zog die Konsequenz: Er legte, so Lodtmanns Anmerkung, „zuerst eine reguläre Militz von mehreren Compagnien“ an. Diese Truppe diente sowohl im kaiserlichen Heer als auch als Besatzung der Festungen, die noch nicht von den Schweden besetzt waren.

Mit der regulären Truppe entstand auch ein neues Amt: das des Regimentsschultheißen oder Auditeurs. Dieser Beamte war für die „Berichtigung der gerichtlichen Vorfälle“ in der Truppe zuständig, also für die Militärgerichtsbarkeit. Er stand zwischen Hofkanzlei und Kompaniechef, zwischen Reichsrecht und Bischofsherrschaft.

Recht und Ordnung in der Truppe: Der Eid von 1644

Am 22. Oktober 1644 leistete Johannes Schletbrugk, „dero Rechten Licent.“ (also lizenzierter Jurist), in der Osnabrücker Kanzlei auf der Burg Reckenberg bei Wiedenbrück seinen Diensteid. Anwesend waren der Kanzler Theodor Sickman und der Drost (Satrapa) Jodocus Fullen, sowie als Zeugen die Quästoren Conrad Harsewinckel und Henrich Schultzen sowie der Gograf Asuerus Eggertz. Der Notar Johannes Meyer beurkundete den Vorgang.

Schletbrugk schwor, in allen militärischen Gerichtssachen nach kaiserlichem Recht zu verfahren, insbesondere nach der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (der Constitutio Criminalis Carolina von 1532) und dem Artikelsbrief Maximilians II. Er versprach ferner, sich weder durch „Freundt- oder Feindtschafft, Haß oder Neydt, Geschenck oder Gabe“ beeinflussen zu lassen.

Für die Familienforschung ist diese Eidesformel reich: Mit der Beurkundung nennt sie sieben namentlich identifizierbare Personen aus der Osnabrücker Verwaltungs- und Justizelite des Jahres 1644, eine seltene Momentaufnahme, mitten im Krieg.

500 Mann zu Fuß, 60 zu Pferd: Die Erklärung von 1658

Zehn Jahre nach dem Westfälischen Frieden hatte sich die Lage nicht beruhigt. Ringsum lagen Kriegsschauplätze, fremde Truppen forderten Durchzüge und Winterquartiere, die Landstraßen waren unsicher. In seiner Erklärung an die Stände begründete Bischof Franz Wilhelm von Wartenberg im Dezember 1658, warum er trotz des Friedens Truppen unterhalten müsse.

Sein Vorschlag: „wenigst 500 Mann zue Fueß mit Einschluß deren 80 so bis dato vnterhaltten worden vnd 60 zue Roeß“. Eine kleine Truppe – aber, so der Bischof, ausreichend, um „die besetzte Plätze vnd consequenter das Stifft“ zu erhalten. Wer auf eigene Truppen verzichte, gebe das Land den durchziehenden Parteien preis und könne nicht einmal die Hilfe der Reichs- und Kreis-Stände erwarten. Die „bey vorigen Zeiten schedtliche Erfarenheit“ hatte gezeigt, dass bewaffnete Bauern allein nicht ausreichten.

Was diese Quellen für die Familienforschung bedeuten

Drei Generationen belegen drei unterschiedliche Konzepte zur Landesverteidigung, und dazwischen das Schicksal der einzelnen Untertanen. Für Familienforschende öffnen diese Verordnungen mehrere Türen: Erstens nennen sie die Namen der Handelnden Personen, vom Auditeur Johannes Schletbrugk bis zum Gografen Asuerus Eggertz. Wer Vorfahren in adeligen Familien des Hochstifts hat, findet im Ritter-Rescript ein klares Bild der Pflichten, die mit dem Stand verbunden waren. Zweitens zeigen sie Strukturen: Welche Ämter gab es? Wie funktionierte die Militärgerichtsbarkeit? Und drittens machen sie das Lebensgefühl spürbar: Die immerwährenden „Kriegsempörungen vnd Vnruhen“, von denen Philipp Sigmund 1599 schrieb, waren keine Floskel. Für die meisten Vorfahren des späten 16. und des 17. Jahrhunderts gehörten sie zum Alltag.

Quellen im Wortlaut: Wehrwesen im Hochstift Osnabrück

Bischof Philipp Sigmunds Rescript an die älteren Ritter, Iburg, 26. Februar 1599:

Ehrnuest, lieber Getrewer, […] solt du nochmals hiemit ermanet, auch bei den Pflichten, damit du als vnser adelicher Vnderthan, vns verwandt bist, beuelicht sein, dich inheimisch vnd mit guten vnstrafbaren reissigen Knechten vnd Dienern, tauglichen Pferden, Harnisch, Rüstungen vnd Gewheren, vngeseumet vnd zur Stunde […] zum Ernste vnd aller Gepuer, geruffen, zur Stundt vnd alspald vfsein vnd dich an Ende vnd Ort dahin du dan von Vns beschieden wirst, gehorsamlich vnd schuldiger Pflicht nach, dich einstellen könnest vnd mügest, […]

Geben vf vnsen Hause Iburgk Montags den 26. Februarij Anno rc. im 99.

Eid des Regimentsschultheißen Johannes Schletbrugk, Reckenberg, 22. Oktober 1644:

Ich Johannes Schletbrugk dero Rechten Licent. schwere einen Aidt zue Gott vnd auf sein heiliges Euangelium, daß Ich als ein bestellter Regimentz-Schultheis Dero Röm. Kays. Maytt. vnd des Hochwürdigst- vnd Hochgebornen Fürsten vnd Hern, Hern Frantz Wilhelmen, Bischouen zue Oßnabrugk, Minden vnd Verden rc. in allen vorfallenden militar Gerichtzsachen, nach meiner besten Verstendtnüß vnd Gewissen […] nach Göttlichen allgemeinen Kays. Rechten, sonderlich aber der löblichen peinlicher Halsgerichtz-Ordnung Caroli Quinti glorwürdigsten Andenckens, auch insonderheit Maximiliani 2di gesetzten Articulsbrief […] recht ordentlich verfahren […] mich auch durch Freundt- oder Feindtschafft, Haß oder Neydt, Geschenck oder Gabe davon nicht verleythen oder verführen laßen […] So wahr mich Gott hilfft vnd sein heiliges Euangelium;

Beurkundung des Eides, 22. Oktober 1644:

Jurauit prædictus Licent. Joannes Schletbrugk prout præmissa habent d. 22 Octobris Ao. 1644. in Cancellaria Osnabrugensi arcis Reckenbergensis præsentibus Dno Cancellario Theodoro Sickman, Dno Satrapa Jodoco Fullen ad hunc actum suscipiendum specialiter commissis, adhibitis testibus Q’storibus Conrado Harsewinckel & Henrico Schultzen, uti & Gograuio Asuero Eggertz; Joannes Meyer Not.

Bischof Franz Wilhelms Erklärung wegen Unterhaltung einiger Truppen, Iburg, 11. Dezember 1658 (Auszug):

Zum welchem Ende wenigst 500 Mann zue Fueß mit Einschluß deren 80. so bis dato vnterhaltten worden vnd 60 zue Roeß benöthigt, vnd ob moræ periculum ehist zusammen zu bringen sein werden; Es errinnern sich hierbey Se. Hochfürstl. Gnaden gar wohl, daß solche geringe Quantitet, wan grosse Macht in das Landt kommen solte, gegen Deroselben zwarn nicht adæquat noch wiederstehen vnd das gantze Landt befreyen köntten; Aber hingegen wissen Sie auch, daß die besetzte Plätze vnd consequenter das Stifft in so weith conseruirt wirdt, daß andern nicht eben Thüer vnd Thore offen gelassen werden […] Es haben sonsten Se. Hochfürstl. Gnad. sich bis dahero dergestaldt in terminis des Friedenschlusses gehaltten, daß, Gott Lob, mit keinem Potentaten Chur- oder Fürsten in Feindtschafft nichts zu thuen haben.

Quelle: Justus Friedrich August Lodtmann, Codex Constitutionum Osnabrugensium, oder Sammlung von Verordnungen, gemeinen Bescheiden, Rescripten und anderen erläuterenden Verfügungen, welche das Hochstift Osnabrück betreffen. 1. Auflage, Erster Theil, Zweeter Band. Osnabrück: Kißling, 1783, S. 1451–1455 (29. Abschnitt: Verordnungen das Militairwesen betreffend). Die Zitate folgen der historischen Vorlage; Orthographie und Interpunktion sind unverändert beibehalten. Auslassungen sind durch […] gekennzeichnet.


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